Ergänzen Sie bitte die angegebenen E-Mail-Adressen durch „@gruengold.de“.
Tanzsportverein Grün-Gold Erfurt e. V.
Stand 01.05.2010
Satzung
Hinweis:
Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Lesbarkeit wurde im Satzungstext an den entsprechenden Stellen für die Bezeichnung bzw. Ansprache der Funktionsträger ausschließlich die maskuline Form gewählt.
§ 1
Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Tanzsportverein Grün-Gold Erfurt e.V. (TSV)
- Er hat seinen Sitz in Erfurt und ist unter der Registernummer VR 519 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der TSV erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss aller Tanzbegeisterten und bezweckt die Förderung des tänzerischen Könnens durch intensives sportliches Training.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tanzsports in seiner ganzen Breite und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
- Der TSV umfasst:
- Sport treibende (aktive) Mitglieder
- Jungmitglieder
- fördernde Mitglieder
- Altmitglieder
- Ehrenmitglieder.
- Sport treibendes (aktives) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tanzsport interessiert ist.
- Jungmitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und am Tanzsport interessiert ist. Die Mitgliedschaft im Verein bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des Jungmitgliedes.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts sowie jede Personenvereinigung werden, soweit sie gewillt ist, den in § 2 dieser Satzung benannten Zweck des Vereins finanziell bzw. ideell zu fördern. Soweit es sich bei dem fördernden Mitglied nicht um eine natürliche Person handelt, ist ein Vertreter zu benennen, der die Rechte und Pflichten aus der Fördermitgliedschaft wahrnimmt.
- Altmitglied kann auf eigenen Antrag jede natürliche Person werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 10 Jahre als Sport treibendes (aktives) Mitglied dem Verein angehört und sich im Ruhestand befindet.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich durch besondere Leistungen um den Verein verdient gemacht oder die herausragende tänzerische Leistungen erbracht haben. Die Ernennung erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
- Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Antrag zur Aufnahme in den TSV wird schriftlich bei den Trainern des TSV eingereicht.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Sofern im Aufnahmeantrag nicht anders angegeben, beginnt die Mitgliedschaft mit Stellung des Aufnahmeantrages sofern der Vorstand den Antrag nicht ablehnt.
- Mit der Einreichung des Antrags auf Aufnahme wird die TSV-Satzung anerkannt.
- Bei Wiedereintritt innerhalb eines Jahres nach vorangegangener fristgemäßer Kündigung entfällt die Aufnahmegebühr.
- Es besteht die Möglichkeit, die aktive Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft umzuwandeln. Diese ist zeitlich nicht eingeschränkt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen mit dem Tode
- bei Mitgliedern, die keine natürlichen Personen sind, mit deren Erlöschen oder deren Auflösung.
- durch Kündigung gem. Ziffer 2
- durch Ausschluss gem. Ziffer 3.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es
- in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat,
- sich unfair oder unsportlich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern verhalten hat
- trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
- Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied formlos zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Mitgliedschaft sich ergebenden Rechte. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem TSV. Der Jahresbeitrag ist anteilig für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft endet, zu entrichten.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des TSV berechtigt.
- Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied ab dem 15. Lebensjahr ist stimmberechtigt (ausgenommen fördernde Mitglieder).
- Allen Mitgliedern steht das Recht zu, dem gewählten Vorstand des TSV Vorschläge oder Anträge zu unterbreiten.
- Die Mitglieder des TSV verpflichten sich:
- die Ziele des TSV nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern
- die Beschlüsse des Vorstandes des TSV anzuerkennen
- die Beiträge fristgerecht zu entrichten.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
- Persönliche Mitglieder, Jungmitglieder und Altmitglieder (gemäß § 3 Ziffer 5) zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Mitglied selbst bestimmt wird, der jedoch den von der Mitgliederversammlung für aktive Mitglieder festgelegten Beitrag nicht unterschreiten darf.
- Ehrenmitglieder und die für die Wahlperiode gewählten Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschriftverfahren im Laufe eines Monats für den laufenden Monat oder auf Wunsch des Mitgliedes als Jahresbeitrag im Januar des laufenden Jahres eingezogen. Bei Zahlung als Jahresbeitrag besteht wahlweise die Möglichkeit der Überweisung des Mitgliedsbeitrages.
§ 7
Vertretung der Jugend
- Die Rechte, Pflichten und die jugendspezifischen Interessen werden durch die Jugendordnung des TSV geregelt.
§ 8
Organe des Vereins
- Vereinsorgane des TSV sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 9
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- und bis zu vier weiteren Mitgliedern.
A. Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wählbar sind nur persönliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die aktiv Tanzsport betreiben und seit mindestens einem Jahr Mitglied des TSV sind. Die Wahlen sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel. Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, sofern sich kein Widerspruch erhebt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart bilden den Vorstand des TSV im Sinne des § 26 BGB. Jeder der drei ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende ist (im Innenverhältnis) nur handlungsbefugt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
B. Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand leitet den TSV. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
- Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
- Der Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erforderlich machen oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einladung soll mindestens 2 Wochen vorher mit Angabe einer Tagesordnung erfolgen. Die Sitzungen leitet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 40 % der Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- In dringenden Fällen ist schriftliche Abstimmung ohne Einberufung einer Sitzung zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- In Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, kann der Vorstand selbständig entscheiden, wenn die Entscheidung keinen Aufschub duldet und keinen satzungsändernden Charakter hat. Der Vorstand hat seine Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.
- Der Vorstand kann nach eigenem Ermessen zu seiner Unterstützung Arbeitskreise aus erfahrenen Mitgliedern einsetzen. Diese haben nur beratende Funktion.
§ 10
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den in § 3 Punkt 1 dieser Satzung benannten Mitgliedern.
- In der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Vereinsmitglieder persönlich stimmberechtigt, die das 15. Lebensjahr vollendet haben (ausgenommen fördernde Mitglieder).
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) bis spätestens zum 31. Juli des Folgejahres zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief. Soweit ein Mitglied dem Verein eine Adresse für elektronische Post (E-Mail) mitgeteilt hat, wird die Einladung zu den Mitgliederversammlungen ausschließlich auf elektronischem Weg zugesandt.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Antragseingangs beim Vorstand.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Regelungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Ort und Zeit der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter.
- Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung oder gesetzliche Regelungen nicht etwas anderes vorsehen. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung benannt sind, kann verhandelt und abgestimmt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes zum jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Kassenberichtes für das jeweils abgelaufene Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes zum jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Kassenwarts für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Wahl des Vorstandes, soweit dies wegen des Ablaufs der Wahlperiode erforderlich ist
- Wahl der Kassenprüfer
- Erörterung der vorliegenden Anträge und Beschlussfassung darüber
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Bestimmung des Protokollführers für die Mitgliederversammlung
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11
Kassenprüfung
- Zur Prüfung des Finanzwesens des TSV werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Amtszeit entspricht der Amtszeit des Vorstandes gem. § 9.
- Die Kassenprüfung erfolgt jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Finanzgeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
§ 12
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
§ 13
Änderungen der Satzung
- Anträge auf Satzungsänderungen sollen spätestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden eingereicht und in der den Mitgliedern bekanntzugebenden Tagesordnung mitgeteilt werden.
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
- Über Satzungsänderungen, die den Zweck des TSV und seiner Vermögensverwendung betreffen, soll erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes entschieden werden.
§ 14
Auflösung des Vereins
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
- Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15
Inkrafttreten
- Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 01.05.2010 beschlossen und trat mit der Beschlussfassung in Kraft.
- Diese Satzung ersetzt alle vorgehenden Satzungen und Satzungsänderungen sowie alle vom Verein getroffenen Regelungen, soweit sie dieser Satzung entgegenstehen.